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Artenschutz an Gehölzen - Was ist zu beachten bei Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen im Garten

Artenschutz an Gehölzen - Was ist zu beachten bei Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen im Garten (Bild vergrößern)
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Rechtliche Grundlage zum Allgemeinen Artenschutz:

 

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Das zeitlich beschränkte Schnittverbot soll dem allgemeinen Schutz aller Arten dienen, die auf Gehölze als Brutplatz und Nahrungsquelle in der Saison angewiesen sind. Schnittmaßnahmen an Gehölzen sollten deshalb möglichst nur im Zeitraum von Oktober bis Februar durchgeführt werden.

 

Gesetzliche Ausnahmen:

  • Bäume (schließt Hecken aus) auf gärtnerisch genutzten Grundflächen (hierzu zählt auch der Hausgarten)

  • Schonende Form– und Pflegeschnitte

  • Bäume im Wald

  • Beseitigung von geringfügigem Gehölzbewuchs, wenn dies zur Verwirklichung einer zugelassenen Baumaßnahme erforderlich ist

  • Notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, wenn keine Alternativen ersichtlich sind

ACHTUNG: Stehen die Bäume unter dem Schutz einer naturschutzrechtlichen Verordnung (z. B. Baumschutzverordnung, Naturdenkmalsverordnung, Landschaftsschutzgebietsverordnung o. A.), ist für Eingriffe u. U. eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich (bei Baumschutzsatzungen ist die Stadt/Gemeinde zuständig).

 

Besonderer Artenschutz:

 

Im Gegensatz zum jahreszeitlichen Schnittverbot des allgemeinen Artenschutzes gelten die Vorschriften des besonderen Artenschutzes ganzjährig.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es vorboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (z.B. Larven, Eier) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zudem ist es untersagt ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (z.B. belegte Nester, Höhlen in Bäumen).

 

Besonders geschützte Arten sind z.B. fast alle heimischen Säugetiere (wie Eichhörnchen, Siebenschläfer), alle europäischen Vogelarten, einige Insektenarten (z.B. Hornissen und viele Wespenarten, Prachtkäfer), eine Reihe von Amphibien und Reptilien.

 

Streng geschützte Arten unterliegen einem weitergehenden Schutz (zusätzliches Störungsverbot). Hierzu zählen u.a. Haselmaus und alle Fledermausarten, unter den europäischen Vogelarten u.a. Grünspecht, Waldohreule und Neuntöter, unter den Insektenarten u.a. Eremit und Alpenbock sowie bei den Amphibien z.B. der Laubfrosch.

 

Vor jeglichen Baumfällungen und Schnittmaßnahmen am Gehölzen muss deshalb eine Überprüfung vorgenommen werden, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt werden könnten. Hierzu sind die Gehölze insbesondere auf artenschutzrechtlich relevante Lebensraumstrukturen, z.B. Baumhöhlen und -spalten (Fledermäuse, Specht), Nester standorttreuer Vogelarten (Greifvögel, Eulen) und starkes Totholz zu untersuchen. In der Regel kann ein Eintreten der Verbotstatbestände durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Solche Maßnahmen können beispielsweise eine ökologische Begleitung, Vergrämungsmaßnahmen oder eine Verschiebung außerhalb der Vogelbrutzeit sein.

 

ACHTUNG: Vor Maßnahmenbeginn ist eigenverantwortlich sicher zu stellen (ggf. durch fachlichen Rat), dass Verbote des § 44 BNatSchG nicht berührt werden. Werden dennoch während der Arbeiten Tiere / Lebensstätten festgestellt, sind diese sofort zu unterbrechen und eine fachkundige Person bzw. die untere Naturschutzbehörde hinzuzuziehen. Werden beispielsweise besetzte Nester vorgefunden, müssen diese durch eine fachlich qualifizierte Person an einen geeigneten Ort umgesiedelt werden. Für die Begutachtung der Gehölze ist ein geschultes Auge sowie entsprechende Ausrüstung (Fernglas, Endoskop, ggf. Seilklettertechnik und Hubsteiger) erforderlich. Eine Untersuchung der Gehölze können beispielsweise Baumpflegefirmen mit geschultem Personal oder gutachterlich tätige Biologen / Biologinnen vornehmen.

 

Wurzelstockrodung

 

Im Gegensatz zur reinen Gehölzfällung ist die Rodung von Wurzelstöcken im Winterhalbjahr nicht geeignet. Auch hier können Tiere zu Schaden kommen, die zwischen den Wurzeln ihre Winterquartiere haben (dies trifft z. B. auf die streng geschützte Zauneidechse oder Haselmaus sowie viele weitere Tierarten zu). Anzustreben wäre daher eine Wurzelstockrodung im April/Mai. Ab diesem Zeitpunkt haben die Tiere meist ihr Winterquartier verlassen und können bei Eingriffen in ihren Lebensraum in angrenzende Bereiche flüchten.

 

Weitere Informationen unter:

Fotoserien

Artenschutz an Gehölzen - Was ist zu beachten bei Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen im Garten (17.​02.​2022)